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Satzung des VfB 03 e.V. Hilden

                                                                                                                                                                                  Fassung vom 07.02.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 01.07.1903 gegründete Verein trägt den Namen „Verein für Bewegungsspiele 03 e.V. Hilden“.

  2. Sitz des Vereins ist Hilden.

  3. Die Farben des Vereins sind Schwarz-Weiß.

  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht Düsseldorf unter der Nummer VR 0039 eingetragen

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

  3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

  4. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;

  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

  6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) kann im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins          gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

    5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils            am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag beim Vorstand jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter muss sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das minderjährige Kind verpflichten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  2. Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder betätigen sich aktiv in den Fachabteilungen oder aktiv in der Vereinsführung. Mitglieder, deren persönlicher Einsatz zu einer besonders förderlichen Entwicklung des Vereins geführt hat, oder die mehr als vierzig Jahre dem Verein angehören, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  3. Die Aufnahmegebühr für Mitglieder sowie die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

  4. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen, Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann nur durch Zahlung per Lastschrift erfolgen. Bei Minderjährigen erteilen die Erziehungsberechtigten eine Lastschrift für Ihr Konto. Kann der Bankeinzug aus Gründen die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  6. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Halbjahres (30.06.) oder des Geschäftsjahres (31.12.) möglich.

  7. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wenn unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern vorliegt, wenn unehrenhafte - insbesondere vereinsschädigende – Handlungen vorliegen oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Vorstand kann auch einen Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins verhängen.

         a)  Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch den Vorstand Gelegenheit zu                                  geben, sich hierzu zu äußern. Der  Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem                    auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

          b) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, den Verweis oder das zeitlich begrenzte                                        Teilnahmeverbot steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs beim Ehrenrat zu.

 

    8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem                                 Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,                               insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene                                                       Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied                   steht  kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge zu.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der Ehrenrat

  4. der Jugendtag

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

       a) Wahl, Abberufung und Entlastung von Mitgliedern des Vorstands,

 

       b) Wahl der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Ehrenrates,

 

       c) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichts des

       Vorstands,

 

       d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

 

       e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.

   2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche                                      Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es                                schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

   3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die            Einladung unter Angabe  der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang              auf dem Vereinsgelände sowie Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Homepage des Vereins            bekanntgemacht wurde. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung und Anträge auf                                                                Satzungsänderung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich                                    einzureichen und zu begründen.

 

   4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

       a) Allgemeiner Jahresbericht des Vorstands,

 

       b) Bericht über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres,

 

       c) Bericht der Rechnungsprüfer,

 

      d) Entlastung des Vorstands,

 

      e) Wahl des Vorstands und des Ehrenrats (in jedem „geraden“ Jahr),

 

      f) Wahl der Rechnungsprüfer,

 

      g) Anträge und Verschiedenes.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und                                    mindestens 10% der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung von                      Anfang an beschlussunfähig oder wird sie es in ihrem Verlauf, so kann  sie unmittelbar für den gleichen Tag          mit kurzer zeitlicher Verzögerung erneut einberufen werden, wenn diese Möglichkeit mit der                                              Einladung zur ersten Mitgliederversammlung den Mitgliedern angekündigt wurde. Sie ist dann in jedem Fall          beschlussfähig. Fehlt diese  Ankündigung, so kann die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß mit der                  gleichen Tagesordnung frühestens wieder nach sieben Tagen einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall          beschlussfähig.

 

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.        Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.                  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des                Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.                              Vorherige schriftliche Stimmabgabe oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.

 

  7. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und        dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

  8. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. oder 3.               Vorsitzenden geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von einem mit einfacher Mehrheit zu wählenden                 Wahlleiter durchgeführt. Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das                         jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, sofern nicht mindestens ein Drittel          der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt.

§ 7 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind Vereinsmitglieder und leiten verantwortlich den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie führen dabei selbstständig die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte. Ihre Haftung ist auf Vorsatz beschränkt.

  2. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

         a) der/die 1. Vorsitzende,

         b) der/die 2. Vorsitzende,

         c) der/die 3. Vorsitzende, 

         d)der/die Leiter/in Verwaltung/Organisation,

         e) der/die Leiter/in Finanzen.

 

   2a. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind: 

       a) der/die Leiter/in der Fußball-Frauen- und Mädchenabteilung,

       b) der/die Leiter/in der Fußball-Jugend,

       c) der/die Leiterin der Fußball-Senioren,

       d) die/die Leiter/in der Alte-Herren Fußballer.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag von mindestens         einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird die geheime Wahl in getrennten                               Wahlgängen durchgeführt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis Neu- oder                                     Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus oder besteht dauerhafte                                                       Verhinderung, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einer Ersatzperson die                         geschäftsführende Wahrnehmung der Aufgaben übertragen.

  4. Je zwei Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) sind gemeinsam zur gerichtlichen und                                               außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jeweils der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.               Vorsitzende mitwirken muss.

  5. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann der Vorstand für           die Erledigung der Arbeiten notwendiges Personal berufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die                              Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine                              Geschäftsordnung geben.

§ 8 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Abteilungsleitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die Abteilung eine neue Abteilungsleitung wählen.

  3. Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig und entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.

  4. Die in Rahmen des Vereins sporttreibenden Jugendlichen und Mitarbeiter bilden eine eigene Abteilung gemäß der Vereinsjugendordnung. Die Jugend des Vereins ist nach Maßgabe des Verbandes anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 des KJHG (SGB VIII). Der/die Leiter/in der Fußball-Jugend ist Mitglied des Vorstandes, der/die stellvertretende Leiter-/in der Fußball-Jugend ist zur Teilnahme an Sitzungen des Vorstands berechtigt.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen sowie ein/e Stellvertreter/in überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder des Vereins sein.

§ 10 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Diese sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Den Vorsitz und dessen Stellvertretung bestimmen die Ehrenratsmitglieder selbst. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der Ehrenrat wird tätig:

         a) zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und/oder zwischen Organen des Vereins                                   und/oder zwischen Mitgliedern von Organen des Vereins,

         b) beim Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. 7b dieser Satzung. Der Einspruch muss vorn Mitglied                               innerhalb eines Monats nach  Bekanntgabe schriftlich beim Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen.                             Einer  Einladung des Ehrenrates ist Folge zu leisten. Nach vorherigem Hinweis kann der Ehrenrat auch in                   Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und entscheiden.

  3. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig und werden mit schriftlicher Begründung dem Betroffenen                 sowie dem Vorstand bekanntgegeben.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Sie werden ausschließlich zu internen Vereins- und Verbandszwecken genutzt.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Versicherung und Haftungsausschluss

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen des zuständigen Sportverbandes sind die Mitglieder bei der Ausübung ihres Sports und ihres Amtes für den Verein oder Verband versichert. Über diese Versicherung hinaus übernimmt der Verein keine Haftung. Der Verein haftet auch nicht für Sachverluste und Schäden irgendwelcher Art.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports in Hilden, zu verwenden hat.

  3. Im Falle einer Fusion mit einem Verein oder Verschmelzung zwecks Neugründung fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Ein sportlicher Dank an unsere Premium-Partner...

... und unserem Business-Club

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